Das Zwischenurteil des BFH gilt als bahnbrechend für weitere Verzögerungsforderungen der Bürger und wurde deshalb auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht (Urteil vom 07.11.2013 X K 13/12, BStBl 2014 II, S.179). Damit hat es allgemeine Gültigkeit auch für andere Betroffene.
Erfolgreich vor dem Bundesfinanzhof
Als mit erste Kanzlei hat Dr. Laufer für einen Mandanten vor dem Bundesfinanzhof in München eine so genannte Verzögerungsrüge für überlange Verfahrensdauern - hier vor dem Finanzgericht in Baden-Württemberg - durchgefochten.